Verzögerte Auskünfte sind ärgerlich – aber nicht immer schadensersatzpflichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem wegweisenden Urteil vom 20. Februar 2025 klargestellt (Az. 8 AZR 61/24). Es geht um die Frage, wann eine verspätete Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO tatsächlich zu einem immateriellen Schaden führt – und wann nicht.
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