Verzögerte Auskünfte sind ärgerlich – aber nicht immer schadensersatzpflichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem wegweisenden Urteil vom 20. Februar 2025 klargestellt (Az. 8 AZR 61/24). Es geht um die Frage, wann eine verspätete Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO tatsächlich zu einem immateriellen Schaden führt – und wann nicht.
Worum ging es?
Ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangte von seiner früheren Arbeitgeberin erneut Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Bereits im Jahr 2020 hatte er eine Auskunft erhalten. Zwei Jahre später, im Oktober 2022, stellte er ein weiteres Auskunftsersuchen, das zunächst nicht oder nicht vollständig beantwortet wurde. Nach einigen Nachbesserungen durch das Unternehmen forderte der Kläger schließlich 2.000 Euro Schadenersatz – wegen eines angeblichen Kontrollverlustes über seine Daten.
Die gerichtliche Bewertung
Das Arbeitsgericht Duisburg sprach dem Kläger 10.000 Euro zu – das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hob dieses Urteil jedoch auf. Der Weg führte bis zum Bundesarbeitsgericht. Und dieses urteilte nun eindeutig: Ein bloßer Zeitverzug bei der Auskunftserteilung genügt nicht, um einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.
Das BAG stellte klar: Nicht jede Datenschutzverletzung führt automatisch zu einem Anspruch auf Entschädigung. Vielmehr müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Ein Verstoß gegen die DSGVO,
- ein daraus resultierender Schaden – und
- ein Kausalzusammenhang zwischen beidem.
Im konkreten Fall habe der Kläger zwar eine verspätete Auskunft erhalten, aber keinen konkreten Schaden nachweisen können. Weder ein tatsächlicher Datenverlust noch ein nachvollziehbarer Kontrollverlust wurden vorgetragen. Subjektive Gefühle wie „Genervtheit“ oder „Sorge“ reichen nicht aus.
Klarstellung zur Auslegung von Art. 82 DSGVO
Der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz erfordert nach dem Verständnis des BAG – im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – einen tatsächlich eingetretenen Schaden. Ein pauschales Berufung auf hypothetische Ängste oder emotionale Unannehmlichkeiten ist nicht ausreichend. Die Richter betonen: Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO dient dem Ausgleich konkreter Nachteile, nicht der Bestrafung oder Abschreckung.
Fazit: Sorgfalt ist Pflicht – aber keine Garantie für Entschädigung
Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit – insbesondere für Arbeitgeber und andere datenverarbeitende Stellen. Es zeigt: Wer verspätet Auskunft erteilt, handelt möglicherweise rechtswidrig, aber nicht automatisch schadensersatzpflichtig. Gleichzeitig bleibt es entscheidend, Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ernst zu nehmen und zeitnah sowie vollständig zu beantworten.
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