Im Zentrum eines aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln (7 Sa 635/23) steht ein brisanter Fall, der viele Unternehmen betrifft: Arbeitszeitbetrug durch ungenaue Zeiterfassung und daraus folgende Konsequenzen wie fristlose Kündigung und die Pflicht zur Erstattung von Detektivkosten. Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation und Kontrolle der Arbeitszeit ist – nicht nur zur Wahrung der internen Ordnung, sondern auch zur rechtssicheren Umsetzung arbeitsrechtlicher Maßnahmen.
Der Fall im Überblick
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Kölner Verkehrsunternehmens, tätig als Fahrausweisprüfer, wurde beschuldigt, über mehrere Tage hinweg Arbeitszeit nicht korrekt erfasst zu haben. Die Arbeitgeberin beauftragte daraufhin eine Detektei, die im Rahmen mehrtägiger Observierungen gravierende Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassung dokumentierte. Der Mitarbeiter soll während der offiziell eingetragenen Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachgegangen sein – darunter Besuche bei seiner Freundin, in Bäckereien sowie Aufenthalte in der Moschee oder beim Friseur. All dies geschah ohne entsprechende Pausenkennzeichnung im Zeiterfassungssystem.
Fristlose Kündigung war gerechtfertigt
Das Landesarbeitsgericht stützte die außerordentliche Kündigung auf § 626 BGB. Entscheidend war, dass der Kläger bewusst und wiederholt gegen seine Pflicht zur korrekten Zeiterfassung verstoßen hatte. Dies stellte einen schweren Vertrauensbruch dar. Ein solcher Missbrauch – vergleichbar mit vorsätzlicher Falschausstellung von Arbeitsnachweisen – sei grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Observation durch Detektei war datenschutzkonform
Besonders interessant aus datenschutzrechtlicher Sicht: Das Gericht bewertete die Observation durch die beauftragte Detektei als rechtmäßig nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG. Die Maßnahmen seien angesichts konkreter Verdachtsmomente verhältnismäßig und zielgerichtet gewesen. Ein Beweisverwertungsverbot sah das Gericht nicht, da die Überwachung im öffentlichen Raum stattfand und somit keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorlag.
Erstattung der Detektivkosten
Zusätzlich zur Kündigung wurde der Mitarbeiter zur Zahlung von rund 21.600 Euro für die angefallenen Detektivkosten verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger durch seine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung diese Kosten ursächlich verursacht – der Arbeitgeber sei daher zum Schadenersatz berechtigt (§§ 280, 249 BGB).
Handlungsempfehlung für Unternehmen
Der Fall unterstreicht eindrucksvoll die Bedeutung von Compliance und konsequentem Handeln bei Arbeitszeitverstößen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass:
- Zeiterfassungssysteme technisch zuverlässig funktionieren,
- deren Nutzung eindeutig geregelt ist,
- und bei begründetem Verdacht geeignete, rechtlich abgesicherte Maßnahmen zur Beweissicherung ergriffen werden.
Fazit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln stärkt Arbeitgebern den Rücken, wenn es um die Ahndung von Arbeitszeitbetrug geht – vorausgesetzt, der Verdacht ist konkret, die Maßnahmen sind verhältnismäßig und datenschutzrechtlich abgesichert. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie sensibel das Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Datenschutz ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung und Gestaltung datenschutzkonformer Kontrollmaßnahmen – sprechen Sie uns an.