Wie schnell ist eigentlich unverzüglich?

Spoiler: 49 Tage sind es nicht.

Nach Artikel 17 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht darauf, das die gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn dies verlangt wird. Eine Definition, wie lange „unverzüglich“ dauern darf, enthält das Gesetz nicht.

Mit dieser Frage hatte sich im Jahr die Data Protection Commission, die irische Datenschutzbehörde auseinanderzusetzen.

Konkret ging es darum, dass eine betroffene Person von Microsoft die Löschung mehrerer sie betreffender URLs aus den Suchergebnissen der von Microsoft betriebenen Suchmaschine Bing verlangte. Hinsichtlich zweier dieser URLs lehnte Microsoft die Löschung ab mit der Begründung, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege das Datenschutzinteresse des Betroffenen. Die Information hierüber erfolgte innerhalb der vorgesehenen Frist eines Monats (Artikel 12 Abs. 4 DSGVO).

Der Betroffene verlangte daraufhin erneut die Löschung der noch verbliebenen URLs. Das entsprechende Löschverlangen ist am 09.10.2021 bei Microsoft eingegangen, dort aber erst am 26.11.2021 durchgeführt worden. Zwischen der Anfrage der betroffenen Person und der Ausführung der Löschung waren also 49 Tage vergangen. Bei der Prüfung der Angelegenheit – aufgrund einer Beschwerde des Betroffenen – stellte die Behörde fest, dass 49 Tage nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 DSGVO seien. Eine Begründung hierfür hat sie leider nicht erbracht, nur darauf hingewiesen, dass auch in diesem Falle unverzüglich als „ohne schuldhaftes Zögern“ ausgelegt wurde. Worin die Behörde das schuldhafte Zögern sieht, ist nicht ausgeführt.

Neben der Frage des „unverzüglichen“ Löschens hat die Behörde jedoch ebenfalls darauf hingewiesen, dass Microsoft in seiner Information an den Betroffenen, warum die URLs nicht gelsöcht werden sollten, nicht darauf hingewiesen hatte, dass ihm gegen diese Nichtlöschung neben dem Beschwerderecht zur zuständigen Behörde auch das Recht zusteht, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Auch dies ist eine Verpflichtung aus Artikel 12 Abs. 4 DSGVO.

Wen es interessiert, kann sich den Beschluss der Behörde mit ausführlichem Sachverhalt hier ansehen.

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