Mit der Frage, ob eine vorsorgliche Datenschutzbeschwerde möglich ist, musste sich das österreichische Bundesverwaltungsgericht (W101 2273799-1/4E) auseinandersetzen.
Sachverhalt
Ein Mitglied einer Eigentümergesellschaft einer Wohnungsanlage richtete eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde, da laut eines Beschlusses der Eigentümergesellschaft eine Videoüberwachungsanlage installiert werden sollte. Die Beschwerdeführerin fühlte sich durch die geplante Anlage in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG (österreichisches Datenschutzgesetz) verletzt. Deshalb erhob sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Beschwerde, obschon die in Streit stehende Anlage noch nicht existierte
Recht auf Beschwerde
Das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Behörde, steht einer betroffenen Person nach Artikel 77 Abs. 1 DSGVO zu, wenn diese Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstoßen.
Feststellung des Gerichts
Ensprechend der Bestimmungen des Art. 77 DSGVO und § 24 DSG besteht die Voraussetzung für die Erhebung einer erfolgreichen Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde darin, dass die betroffene Person durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten tatsächlich in einem – in der DSGVO verankerten – Recht verletzt sein muss. D.h. mit anderen Worten die betroffene Person muss eine „Beschwer“ haben.
Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Videoüberwachungsanlage ist noch nicht installiert. Die Eigentümergesellschaft verarbeitet daher tatsächlich auf diese Weise keinerlei Daten der Beschwerdeführerin, so dass auch keine Beschwer vorliegt.
Fazit
Für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ist es notwendig, dass tatsächlich peronenbezogene Daten verarbeitet werden und eine Verletzung der in der DSGVO etablierten Rechte möglich ist.