Schadensersatz bei rechtswidrigem SCHUFA-Eintrag

Falsche SCHUFA-Einträge sind mindestens ärgerlich. Denn so ein falscher Eintrag kann schnell dazu führen, dass eine Bank einen Kredit verwehrt, ein Telekommunikationsunternehmen keinen Vertrag abschließen will oder aber ein Versandunternehmen die Zahlung auf Rechnung verweigert. Aber lösen sie auch Schadensersatzansprüche aus und wenn ja, in welcher Höhe?

Einen entsprechenden Fall hatte das OLG Dresden (Az. 4 U 1078/23) zu entscheiden. Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig. Dieses hatte dem Kläger im Rahmen seiner Klage auf Schadensersatz einen solchen in Höhe von 1.500 EUR zugesprochen.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum OLG Dresen ein und wendete sich dabei allein gegen die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die von ihm erlittenen Unannehmlichkeiten durch den falschen SCHUFA-Eintrag bis hin zu Existenzängsten gereicht hätten. Hierfür sei der ausgeurteilte Schadensersatz nicht ausreichend.

Dem konnte das OLG Dresden nicht zustimmen und erstellte einen Hinweisbeschluss an den Kläger, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Das Landgericht habe, so das OLG, die Grundsätze der Bemessung des Schadensersatzes im Rahmen des Artikels 82 Abs. 1 S. 1 DSGVO unter Verweis auf Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 3 und die Rechtsprechung des EuGH (insbesondere das Urteil vom 04.05.2023 zum Az. C-300/21) zutreffend dargelegt. Dabei hat das Landgericht bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes auf die nachstehenden relevanten Punkte abgestellt:

  • Rufschädigung des Klägers und seines Unternehmens gegenüber den Kunden
  • Kündigung des Bankkontos
  • Erfordernis der Suche einer neuen Bank
  • Erschwerte Abwicklung von Zahlungen im Geschäftsverkehr
  • Dauer der rechtswidrigen Störung für ein halbes Jahr.

Zudem hat das Landgericht zurecht darauf hingewiesen, dass der Kläger das von ihm betrieben Unternehmen nur im Nebenerwerb ausübte, so dass durch die eben benannten Punkte nicht den Hauptteil seiner beruflichen Tätigkeit betrafen und sein Lebensunterhalt hierdurch nicht gefährdet war. Zudem war der Kläger nicht in der Lage gewesen, materielle Schäden aus der unberechtigten Störungsmeldung zu beziffer.

Was dieser Beschluss sehr gut zeigt ist, dass es in den Fällen des angemessenen Schadensersatzes immer auf den Einzelfall ankommt. Denn der Kläger in diesem Verfahren hatte in seiner Berufung mehrere Urteile anderer Landgerichte zitiert, welche höhere Schadensersatzansprüche zugesprochen hatten. Aber keines davon war auf seinen Fall anwendbar, denn die Voraussetzungen waren immer andere.

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