In seinem Verfahren 1 ABR 14/22 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob der Betriebsrat gegen das Unternehmen einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Anzahl und der Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX hat.
Der Betriebsrat argumentierte, er habe darauf zu achten, dass die Arbeitgeberin ihre vielseitigen – im Einzelnen benannten – Pflichten gegenüber dieser Personengruppe erfülle. Zudem habe er die Aufgabe, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Dem könne er nur nachkommen, wenn ihm bekannt sei, welche Arbeitnehmer schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt seien.
Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass dieser Auskunftsanspruch nicht bestünde, diesem aber auch datenschutzrechtliche Gründe entgegenstünden.
Das Gericht hat entschieden, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG Anspruch auf die Nennung der Namen der schwerbehinderten und denen gleichgestellten Mitarbeitern hat. Dies folgt daraus, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Aufgabe hat, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Diese Aufgabe wird durch die in § 176 S. 2 SGB IX genannten Aufgaben konkretisiert. Dazu gehört auch, dass der Betriebsrat darauf achtet, dass die Arbeitgeberin ihre Pflichten aus den §§ 154, 155 und 164 bis 167 SGB IX erfüllt. Um dieser Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können, benötigt der Betriebsrat die verlangten Auskünfte. Wie diese Aufgaben des Betriebsrates genau gestaltet sind, wird in diesem Urteil sehr ausführlich dargestellt.
Hinsichtlich der Bedenken der Arbeitgeberin verweist das Gericht richtiger Weise auf § 26 BDSG iVm. § 22 Abs. 2 BDSG. Nach diesen Vorschriften, so das Gericht, ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses – abweichend von Artikel 9 Abs. 1 DSGVO – zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.