Das Recht auf Vergessen

Das Recht auf Vergessen ist in Artikel 17 DSGVO geregelt. Danach hat jede betroffene Person das Recht vom Verantwortlichen die Löschung der personenbezogenen Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden. Wie jedes andere Recht auch, ist aber auch das Recht auf Vergessen kein absolutes Recht, sondern wird unter Umständen durch die Rechte Dritter oder durch die Rechte des Verantwortlichen beschränkt.

So war es auch in jenem Fall, den das OLG Düsseldorf (Az. I-16 U 127/22) durch Urteil am 5.10.2023 entschied.

Konkret ging es um die Klage eines ehemaligen Kommunalpolitikers. Dieser war wegen Vorwürfen der Vorteilsnahme supendiert worden. Hiergegen wehrte er sich erfolglich im vorläufigen Rechtschutz. Allerdings wurde er später auch strafrechtlich verfolgt und vom Landgericht wegen des Verdachts der Vorteilsnahme zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen verurteilt. Beide Urteile befinden sich in der Datenbank der Internetplattform dejure.org. Gegen diese Listung ging der Kläger vor, um die ihn betreffenden Einträge löschen zu lassen.

Der Kläger behauptete, er werde durch die Einträge in der Datenbank in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auf Grund des Zeitablaufs (die Verurteilung war knapp 10 Jahre her) überwiege sein Recht in Ruhe gelassen zu werden das öffentliche Recht auf Information. Zudem stützte er seinen Löschanspruch auf Artikel 17 DSGVO.

Dieser Anspruch ist jedoch gemäß Artikel 17 Abs. 3 lit a) DSGVO nicht gegeben,

… wenn die Verarbeitung erforderlich ist zur Ausübung auf freie Meinungsäußerung und Information.

An dieser Stelle ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Klägers auf Vergessenwerden und dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung und Information. Hier wies das Gericht zudem darauf hin, dass im Bereich der europarechtlich vereinheitlichten Regelungen nicht die Grundrechte aus dem deutschen Grundgesetz zu beachten sind, sondern die Grundrechte aus der Charta der Grundrechte der Euorpäischen Union.

Auf Seiten des Klägers wären dies Artikel 7 GRCh „Achtung des Privat- und Familienlebens“ und Artikel 8 GRCh „Schutz der personenbezogenen Daten“ sowie auf der Seite der Beklagten Artikel 16 GRCh „Unternehmerische Freiheit“. Bei letzterem sind zudem auf die Rechte der verlinkten Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Suchmaschinennutzer mit einzuberechnen.

Für den Kläger
Schutzbedürftigkeit des Privat- und Familienlebens
Schutz der personenbezogenen Daten
Für die Beklagte
Kläger wirbt auf seiner Internetseite nach wie vor damit, dass er „Spitzenpositionen in der Kommunalpolitik“ innehatte, weist also selbst immer noch auf diese Zeit
ohne das Betreiben von Suchmaschinen ist die Informationsflut für die Menschen nicht mehr zu bewältigen
Suchergebnisse erscheinen nur, wenn der volle Name des Klägers in die Suchmaschine eingibt, geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine weite Verbreitung zu befürchten ist
die Ergebnisse der Datenbanksuche bei der Beklagten sind nicht bei Google indiziert, so dass sie dort nicht gefunden werden können
Urteile befassen sich mit dem Kläger als Person des öffentlichen Interesses, nicht als Privatperson
Aufklärung und Information über Fehlverhalten öffentlicher Amtsträger ist wichtig

Das Gericht befand also die Interessen der Beklagten seien schwerwiegender als die des Klägers, so dass das Recht des Klägers auf Vergessenwerden entsprechend des Artikel 17 Abs. 3 DSGVO nicht besteht.

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