Grundsätzlich besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beseitigungsanspruch in Bezug auf eine Abmahnung nicht mehr, es sei denn, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass die Abmahnung ihm auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.
Was aber ist mit dem Anspruch auf Löschung nach Artikel 17 Abs. 1 DSGVO? Gibt dieser einen Anspruch auf Löschung der Abmahnung auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?
Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.07.2023 zum Aktenzeichen 9 Sa 73/21 bejaht.
Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden sind grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Abmahnungen, die grundsätzlich zur Rüge eines beanstandenden Verhaltens dienen und gegebenenfalls eine Warnfunktion im Hinblick auf eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten keinerlei Bedeutung mehr. Insbesondere dient die Abmahnung auch nicht mehr der Geltendmachung Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Beklagten im Sinne des Art. 3 e DSGVO. Hierzu hat die Beklagte insbesondere auch nichts vorgetragen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Abmahnungen gibt es nicht.