Das Arbeitsgericht Duisburg hatte sich in seinem Beschluss vom 18.08.2023 zum Aktenzeichen 5 Ca 877/23 mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Gericht für eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der DSGVO zuständig ist.
Der klagende ehemalige Bewerber hatte für seine Klage auf Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO, wegen vermeintlich zu spät erteilter Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Arbeitsgericht angerufen. Die Beklagte, das Unternehmen bei dem sich der Kläger einstmals beworben hatte, berief sich jedoch darauf, dass zwischen den Parteien niemals ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei deshalb nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht Duisburg sah dies jedoch anders. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Einhegung eines Arbeitsverhältnisses.
Zwar begehre der Kläger Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO, jedoch resultiert das nach Ansicht des Klägers verletzte Auskunftsverlangen aus seiner Bewerbung bei der Beklagten. Und so das Gericht:
Damit sei ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben und das Arbeitsgericht zuständig.