Auskunftsrecht Art. 15 DSGVO

Das wohl relevanteste und am meisten genutzte Recht betroffener Personen aus der DSGVO ist das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO.

Was muss beauskunftet werden?

Laut dieser Vorschrift hat jeder das Recht, von einem Unternehmen Auskunft darüber zu verlangen:

  • ob personenbezogene Daten verarbeitet werden;
  • zu welchem Zwecke diese Daten verarbeitet werden;
  • welche Kategorien von Daten verarbeitet werden;
  • an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern die Daten offengelegt oder weitergegeben werden, insbesondere ob diese Empfänger in Staaten außerhalb des Geltungsbereiches der EU sitzen oder ob es internationale Organisationen sind;
  • wie lange die Daten gespeichert werden bzw. Kriterien mit deren Hilfe die Dauer der Datenspeicherung festgelegt werden;
  • welche Rechte der betroffenen Person durch die DSGVO in Bezug auf die personenbezogenen Daten eingeräumt werden;
  • dass ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde besteht;
  • bei wem oder wo die Daten erhoben wurde, soweit nicht direkt bei der betroffenen Person selbst;
  • ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit automatischen Entscheidungen im Einzelfall, inkl. Profiling steht und wenn dem so ist, welche Logik dahinter steckt und welche Auswirkungen diese Datenverarbeitung auf die betroffene Person haben kann.

Was gehört noch dazu?

Neben diesen Angaben hat die Verantwortliche Stelle der betroffenen Person Kopien aller im Unternehmen vorhandenen Dokumente zur Verfügung stellen, die personenbezogene Daten der anfragenden Person beinhalten.

Darf das Unternehmen Kosten erheben?

Nein. Die Erfüllung des Auskunftsrechts ist für die betroffene Person kostenfrei zu gestalten.

Umfang der Beauskunftung

Laut der deutschen Datenschutzbehörden und inzwischen auch schon gerichtlich entschieden, ist dieses Recht sehr weit auszulegen ist. Mit anderen Worten, es muss „jedes Fitzelchen“ an Information über die betroffenen Person beauskunftet werden.

Wie viel Zeit darf sich das Unternehmen lassen?

Zudem ist das Auskunftsbegehren an eine Frist gebunden. Laut Artikel 12 Abs. 3 DSGVO sofort, spätestens jedoch in einer Frist von einem Monat zu erteilen. Nur in Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Diese Bitte um Fristverlängerung ist binnen eines Monats nach Eingang des Auskunftsverlangens an die betroffene Person zu übermitteln und ausführlich zu begründen.

Was ist weiter zu beachten?

Wichtig ist im Rahmen der Beantwortung eines Auskunftsverlangens, dass es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht handelt. Vor Absenden der Auskunft muss sich der Verantwortliche daher immer davon überzeugen, dass die Antwort auch ausschließlich an die betroffene Person selbst gesendet wird. Alles andere stellt eine unbefugt Offenlegung personenbezogener Daten dar.

Zur Überprüfung der Identität der anfragenden Person hat die Verantwortliche Stelle alle hierzu notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Wird ein Auskunftsverlangen durch einen Rechtsanwalt übersendet, darf dieses nur nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht beantwortet werden.

Was sagen die Gerichte?

Viele verschiedene Gerichte haben sich in den letzten Jahren bereits mit dem Auskunftsrecht beschäftigt. Hier eine kleine Auswahl an Entscheidungen:

  • Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 22. Juni 2023 – C‑579/21 zur Frage, ob sich das Auskunftsrecht auch auf Bearbeitungsvorgänge bezieht, die vor Inkrafttreten der DSGVO stattfanden, der Antrag aber erst nach Inkrafttreten gestellt wurde
  • EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C-154/21 zum Umfang der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht über die Identität der Empfänger personenbezogener Daten
  • ArbG Duisburg, Beschluss vom 18.08.2023, Az. 5 Ca 877/23, zur Frage, welches Gericht hinsichtlich eines Schadensersatzes wegen falsch erteilter Auskunft nach Artikel 82 DSGVO zuständig ist, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen ehemaligen Bewerber handelt
  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22, zur Frage des Auskunftsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der Namen schwerbehinderter Arbeitnehmer
  • BAG, Urteil vom 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 zur Frage, ob ein Schadensersatz in Höhe von 1000 EUR wegen verspäteter Auskunftserteilung zu niedrig ist
  • Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023 – 3 SA 33/22 zur Frage eines Schadensersatzes bei bloßem Verstoß gegen die DSGVO durch verspätete Auskunftserteilung
  • Landgericht (LG) Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 – 3 S 13/23 zum Auskunftsanspruch über Mitarbeiter, die personenbezogene Daten privat verarbeitet haben (hier durch Erwähnung im privaten Facebook-Account)
  • Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 16.06.2023 – 11 U 9/23 zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsanspruch, dessen Hintergrund datenschutzfremde Gründe sind, hier die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen einer Versicherung
  • ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2022 – 12 U 305/21
  • anders das OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022 – 8 U 165/22 wonach auch datenschutzfremde Ziele mit dem Auskunftsverfahren begehrt werden können
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2023 – 11 U 233/22 zum Weigerungsrecht einer Verantwortlichen Stelle, bei rechtsmissbräuchlichem Auskunftsersuchen
  • Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 06.03.2023 – B 1SF 1/22 R zur Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen auf Schadensersatz aus DSGVO gegen eine gesetzliche Krankenkasse
  • LAG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2023 – 4 Sa 201/22 zur Frage ob eine reine Verletzung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 DSGVO eine Schadensersatzpflicht nach Artikel 82 Abs. 1 DSGVO auslöst
  • LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.2022 – 12 Ta 417/22 zur Streitwertfestsetzung eines Antrags auf Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO (hier: 500 EUR)
  • Verfassungsgericht (VerfG) NRW, Beschluss vom 21.06.2023 – VerfGH 9/22.VB-3 zum Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO einer Partei eines Gerichtsverfahrens in Bezug auf die Gerichtsakte
  • LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022 – 2 Sa 16/21 zur Frage, ob sich der Verantwortliche eines Erfüllungsgehilfen bedienen darf (hier des Datenschutzbeauftragten) und zur Form der Auskunftserteilung
  • Finanzgericht (FG) München, Urteil vom 19.05.2022 – 15 K 2067/18 zur Frage ob der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO einen Anspruch auf Akteneinsicht in die und Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakte hat.
  • OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022 – 15 U 137/21: verspätete Auskunft nach Artikel 15 DSGVO kann einen Schadensersatz in Höhe von 500 EUR rechtfertigen
  • LAG Berlin, Urteil vom 18.11.2021 – 10 Sa 443/21 zur angemessenen Höhe eines Schadensersatzanspruches bei unvollständig erteilter Auskunft (hier 1000 EUR pro Fall)
  • OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21 zur Fragen, wann ein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich ist und deshalb dem Verpflichteten ein Weigerungsrecht nach Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DSGVO zusteht

Blick über den (deutschen) Tellerrand

Da die DSGVO nicht nur in Deutschland gilt, sondern auch in den anderen Ländern der EU, kann es interessant sein, auch einmal auf die Entscheidungen der ausländischen Gerichte und deren Auslegung der DSGVO zu schauen. Gegebenenfalls machen das auch die deutschen Gerichte.

  • Nationaler Gerichtshof Spanien, Urteil -0001196/2022 – 09314/2022: Standortdaten sind personenbezogene Daten und daher mit zu beauskunften.
  • Der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreich, Entscheidung vom 24.03.2023, 6 Ob 242/22i: Das Auskunftsrecht umfasst auch die Frage, ob die eigenen Daten im Rahmen einer Datenpanne offengelegt wurden.
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