Personaldatenbank für auffällige Personen in der Kinderbetreuung: Datenschutzrechtliche Herausforderungen

Der Schutz von Kindern in Kindertagesstätten ist von zentraler Bedeutung. Ein Vorschlag des Landesamts für Soziales, Familie und Jugend (LS) in Niedersachsen, eine Der Schutz von Kindern in der Kinderbetreuung bleibt eine wichtige Aufgabe. Innovative Lösungen wie eine trägerübergreifende Personaldatenbank könnten hier einen Beitrag leisten. Allerdings müssen solche Systeme datenschutzkonform ausgestaltet werden, um sowohl die Rechte der Betroffenen als auch die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Eine bundesgesetzliche Regelung könnte den Weg dafür ebnen. für auffällige Personen in der Kinderbetreuung einzuführen, hat jedoch datenschutzrechtliche Bedenken aufgeworfen.

Hintergrund der Datenbank-Initiative

Aktuell sind Einrichtungen verpflichtet, sich vor der Einstellung von Beschäftigten regelmäßig polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen zu lassen, um sicherzustellen, dass keine rechtskräftig verurteilten Personen eingestellt werden, die das Wohlergehen von Kindern gefährden könnten.

Das LS hat die Aufgabe, Vorfälle zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen wie ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Die geplante Datenbank sollte Fälle erfassen, in denen Personen zwar auffällig geworden, aber nicht rechtskräftig verurteilt sind, um andere Einrichtungen frühzeitig zu warnen.

Datenschutzrechtliche Probleme

Trotz des nachvollziehbaren Anliegens kam die niedersächsische Datenschutzbehörde zu dem Schluss, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Datenbank besteht.

  • Aktuelle Rechtslage: Nach geltendem Recht dürfen Vorfälle nur einrichtungsbezogen gespeichert werden. Eine trägerübergreifende Speicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Recht auf Datenschutz: Die Speicherung sensibler personenbezogener Daten erfordert nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine klare rechtliche Grundlage. Diese fehlt im vorliegenden Fall.

Empfehlungen der Datenschutzbehörde

Da eine trägerübergreifende Personaldatenbank aktuell nicht möglich ist, hat die Datenschutzbehörde dem LS geraten, die bestehenden Möglichkeiten konsequent auszuschöpfen:

  • Strafanzeige bei Verdacht: Einrichtungen sollten angehalten werden, bei Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.
  • Bundesgesetzliche Regelung: Für eine rechtssichere Einführung einer solchen Datenbank müsste der Gesetzgeber eine bundesweite Rechtsgrundlage schaffen.

Warum ist eine bundesweite Regelung nötig?

Eine zentrale Datenbank würde tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, da nicht nur rechtskräftige Verurteilungen, sondern auch Verdachtsfälle gespeichert würden. Um dieses Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Kinderschutz zu lösen, ist eine klare, bundesweite gesetzliche Regelung erforderlich, die die Verhältnismäßigkeit wahrt.

Fazit

Der Schutz von Kindern in der Kinderbetreuung bleibt eine wichtige Aufgabe. Innovative Lösungen wie eine trägerübergreifende Personaldatenbank könnten hier einen Beitrag leisten. Allerdings müssen solche Systeme datenschutzkonform ausgestaltet werden, um sowohl die Rechte der Betroffenen als auch die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Eine bundesgesetzliche Regelung könnte den Weg dafür ebnen.

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