OLG Hamm entscheidet wegweisend zum Kontrollverlust bei Datenschutzverletzungen

Am 5. November 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein bemerkenswertes Urteil in einem Datenschutzfall (Az.: 7 U 83/24) verkündet, das weitreichende Implikationen für die Interpretation der DSGVO in Deutschland hat. Der Rechtsstreit befasste sich mit einem Scraping-Vorfall, bei dem die personenbezogenen Daten der Klägerin ohne deren Einwilligung abgegriffen wurden. Die zentrale Frage war, ob und in welchem Umfang ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründet.

Kernpunkte des Urteils

Das OLG Hamm stellte klar, dass ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten grundsätzlich als immaterieller Schaden gewertet werden kann. Das Gericht folgte hierbei der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24), die keinen zusätzlichen Nachweis einer konkreten missbräuchlichen Verwendung der Daten oder weiterer negativer Folgen fordert. Diese Auslegung stärkt die Rechte von Betroffenen bei Datenschutzverletzungen erheblich.

Entscheidende Aspekte des Falls:

  • Verstoß gegen die DSGVO: Die Beklagte, ein Social-Media-Unternehmen, hatte mehrere Datenschutzverstöße zu verantworten, darunter unsichere Voreinstellungen und unzureichende Schutzmaßnahmen gegen Scraping.
  • Kein nachweisbarer Kontrollverlust: Im konkreten Fall konnte die Klägerin jedoch nicht belegen, dass sie die Kontrolle über ihre Daten tatsächlich verloren hatte. Ihre Nutzung der Telefonnummer in sozialen Netzwerken und im beruflichen Kontext deutete darauf hin, dass sie diese Daten bereits vor dem Scraping öffentlich gemacht hatte.
  • Kein immaterieller Schaden: Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab, da weder ein nachweisbarer Kontrollverlust noch negative Folgen wie Spam-Kontakte oder missbräuchliche Verwendung der Daten dargelegt werden konnten.

Implikationen für Betroffene und Unternehmen

Das Urteil verdeutlicht die hohe Bedeutung eines genauen Nachweises im Zusammenhang mit immateriellen Schäden nach der DSGVO. Betroffene müssen detailliert darlegen können, wie der Kontrollverlust über ihre Daten konkret entstanden ist und welche Folgen sich daraus ergeben haben. Für Unternehmen unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, ihre Datenverarbeitungsprozesse DSGVO-konform zu gestalten, um potenziellen Klagen vorzubeugen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm betont die Bedeutung der Datenschutz-Grundverordnung als Schutzinstrument für Bürger. Sie zeigt aber auch, dass die Beweislast bei den Betroffenen liegt. Wer Datenschutzverstöße geltend machen möchte, sollte nicht nur auf rechtliche Expertise setzen, sondern auch eine sorgfältige Dokumentation möglicher Schäden sicherstellen.

Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise gerne beratend zur Seite – sei es bei der Durchsetzung Ihrer Datenschutzrechte oder der Optimierung Ihrer unternehmensinternen Datenschutzmaßnahmen.

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