Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten im öffentlichen Dienst: Was ist erlaubt?

Die Veröffentlichung von dienstlichen Kontaktdaten auf der Webseite öffentlicher Stellen ist ein sensibles Thema, das rechtlich genau geregelt sein muss. Im Kern geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die personenbezogenen Daten von Beschäftigten, wie Name, dienstliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer, öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Nach § 15 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in Verbindung mit § 85 Landesbeamtengesetz (LBG) in Schleswig-Holstein dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen erforderlich ist. Für die Veröffentlichung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsgrundlage vorliegen muss.

Zulässig ist die Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten, wenn:

  • Erforderlichkeit besteht: Die Daten sind notwendig, um organisatorische Maßnahmen umzusetzen oder die Aufgaben der öffentlichen Stelle ordnungsgemäß zu erfüllen.
  • Funktion mit Außenwirkung: Die Beschäftigten stehen regelmäßig im Kontakt mit Bürgern, beispielsweise in beratender oder unterstützender Funktion.

Interessenabwägung im Einzelfall

Die Veröffentlichung sollte stets auf einer umfassenden Interessenabwägung basieren. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gefährdungslage: Besteht durch die Veröffentlichung der Kontaktdaten eine potenzielle Gefährdung der betroffenen Beschäftigten?
  • Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe: Kann durch die Veröffentlichung, etwa durch ständige Anfragen oder Anrufe, die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt werden?

In einigen Fällen kann es ausreichend sein, nur ausgewählte Kontaktdaten wie die dienstliche E-Mail-Adresse zu veröffentlichen.

Praxisbeispiel

Wenn eine Behörde Kontaktinformationen ihrer Mitarbeiter auf der Webseite bereitstellt, um Bürgern die direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen, sollte dies auf jene Beschäftigten beschränkt bleiben, die häufig im Bürgerkontakt stehen. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob alternative Maßnahmen, wie eine zentrale Kontaktstelle, die gleiche Aufgabe erfüllen könnten.

Wir stehen Ihnen beratend zur Seite

Die Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Umsetzung. Unsere Experten unterstützen Sie gern dabei, die Anforderungen des Datenschutzes mit den praktischen Bedürfnissen Ihrer Behörde in Einklang zu bringen.

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Unternehmen abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.