Seit Inkrafttreten der DSGVO gb es viel Unsicherheit, wenn es um die Frage der sicheren Kommunikation personenbezogener Daten geht.
Die deutschen Datenschutzbehörden sind der Ansicht, dass die Übersendung solcher Daten per E-Mail nur dann zulässig ist, wenn die Kommunikation vollständig verschlüsselt stattfinden. Davon sei auch nicht abzuweichen, wenn die an der Kommunikation Beteiligten einer unverschlüsselten Übermittlung der Daten zugestimmt hätten. Denn, so die Behörden, die Regelungen der DSGVO sind nicht disponibel. Dies bedeutet, dass der beiderseitige Wille der Beteiligten, auf die Verschlüsselung zugereichten, nicht ausreichend sei um die DSGVO außer Kraft zu setzen. Die Regelung, auf welche sich die Behörden dabei beziehen, ist übrigens Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO.
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