Datenspeicherung bei Auskunfteien – Verhaltensregeln seit Mai 2024?

Seit dem 25. Mai 2024 gelten neue Verhaltensregeln für die Speicherung personenbezogener Daten durch deutsche Wirtschaftsauskunfteien. Damit wurde ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Einheitlichkeit im Umgang mit sensiblen Informationen gemacht – insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Speicherfristen und Rechte Betroffener.

Einheitliche Standards für mehr Datenschutz

Die Verhaltensregeln wurden vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ veröffentlicht, dem unter anderem SCHUFA, CRIF, Creditreform Boniversum und weitere große Auskunfteien angehören. Ziel der Regelungen ist es, brancheneinheitliche Standards zu schaffen, die der DSGVO gerecht werden – insbesondere dort, wo die Verordnung selbst keine konkreten Speicherfristen vorgibt.

Das steckt hinter den neuen Speicherfristen

Je nach Datenart gelten nun klar definierte Fristen:

  • Negativdaten (z. B. offene Forderungen): Speicherung in der Regel für drei Jahre, mit verkürzter Frist auf 18 Monate bei schnellem Ausgleich.
  • Insolvenzbezogene Daten: Speicherung maximal so lange, wie sie im öffentlichen Verzeichnis geführt werden.
  • Vertragsdaten (z. B. störungsfrei geführte Kredite): Drei Jahre nach Erledigung oder bis zum Widerruf der Einwilligung.
  • Anschriften: Speicherung bei Aktivität für drei Jahre, maximal sechs Jahre bei fehlender Aktivität.
  • Betrugsverdachtsfälle: Drei Jahre ab Ereignis.
  • Anfragen Dritter: Ein bis drei Jahre, mit Möglichkeit zur vorzeitigen Löschung auf Antrag.
  • Daten aus amtlichen Registern: Prüfung nach drei Jahren auf fortbestehende Erforderlichkeit.

Einbindung einer Überwachungsstelle

Die Einhaltung dieser Regeln wird durch eine externe Überwachungsstelle kontrolliert – aktuell durch die TIGGES DCO GmbH in Düsseldorf. Sie ist von der Datenschutzaufsichtsbehörde akkreditiert und darf Unternehmen prüfen, bei Verstößen Maßnahmen ergreifen und sogar Unternehmen ausschließen, wenn sie dauerhaft gegen die Regeln verstoßen.

Was bedeutet das für betroffene Personen?

Verbraucher haben das Recht, bei Zweifeln an der Speicherung ihrer Daten direkt eine Beschwerde bei der Überwachungsstelle einzureichen – kostenlos und ohne Anwaltszwang. Zudem bleibt das Recht auf Auskunft, Löschung und Widerspruch gemäß Art. 15–21 DSGVO selbstverständlich bestehen.

Unser Fazit

Mit den neuen Verhaltensregeln schaffen die deutschen Wirtschaftsauskunfteien ein transparenteres System zur Datenspeicherung. Für Unternehmen, die auf Wirtschaftsauskünfte setzen, bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Für Betroffene steigt gleichzeitig der Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Wenn Sie Fragen zur praktischen Umsetzung der Speicherfristen oder zum Umgang mit Auskunfteien haben, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite – rechtssicher, transparent und DSGVO-konform.

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