Schadensersatz wegen Rundmail über Mitarbeiterkrankheit

Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.2024 (Az. 3 Ca 77/24) sorgt für Aufsehen im Datenschutzrecht: Eine ehemalige Präsidentin eines Luftsportverbands muss einem Mitarbeiter 10.000 Euro Entschädigung zahlen – weil sie in einem Rundschreiben an knapp 10.000 Vereinsmitglieder Details zu dessen Krankheit veröffentlichte. Die Entscheidung macht deutlich, welche Grenzen Arbeitgeber bei der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten zu beachten haben.

Der Fall: E-Mail mit heiklem Inhalt

Ein technischer Leiter des Verbands befand sich seit November 2022 krankheitsbedingt im Ausfall. Im Juni 2023 informierte die damalige Präsidentin per E-Mail alle Mitglieder des Verbandes nicht nur über den Ausfall, sondern unterstellte dem Mitarbeiter in derselben Nachricht, er habe haltlose Vorwürfe gegen die Geschäftsführung erhoben – und implizierte, er „krankfeiere“.

Der Mitarbeiter sah sich durch diese Mail sozial herabgewürdigt. Besonders brisant: Er verbringt nicht nur beruflich, sondern auch privat viel Zeit auf dem Flugplatz. Immer wieder musste er sich gegenüber neuen Kontakten zu den Vorwürfen äußern und seine Sichtweise klarstellen.

Das Urteil: Verstoß gegen die DSGVO

Das Gericht sah im Versand der Mail einen klaren Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), konkret gegen Art. 5 Abs. 1 a) und Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswert – eine Offenlegung gegenüber Dritten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder klarer gesetzlicher Grundlage erlaubt. Beides lag hier nicht vor.

Auch der Hinweis, der Mitarbeiter habe selbst in einem internen Kreis über seine Krankheit gesprochen, befreite die Präsidentin nicht von der datenschutzrechtlichen Verantwortung. Eine eigene, externe Weitergabe der Information an fast 10.000 Personen sei davon nicht gedeckt – so das Gericht.

Rufschädigung und immaterieller Schaden

Der Kläger konnte überzeugend darlegen, dass sein Ruf dauerhaft beschädigt wurde. Die gerichtliche Würdigung: Die Information über seine Erkrankung, kombiniert mit dem öffentlich insinuierten Vorwurf des „Krankfeierns“, habe seine persönliche und soziale Stellung massiv beeinträchtigt. Als Entschädigung sprach das Gericht ihm 10.000 Euro zu – angemessen, aber nicht überhöht.

Fazit: Vorsicht bei sensiblen Mitarbeiterdaten

Das Urteil verdeutlicht: Arbeitgeber und Funktionsträger sollten bei der Weitergabe von Informationen über Mitarbeiter äußerste Zurückhaltung walten lassen – insbesondere bei Gesundheitsdaten. Auch scheinbar harmlose E-Mails an größere Verteilerlisten können schwerwiegende Datenschutzverstöße darstellen.

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie datenschutzrechtlich korrekt mit sensiblen Mitarbeiterdaten umgehen – oder ob in Ihrem Fall ein Schadensersatzanspruch bestehen könnte –, beraten wir Sie gern persönlich, pragmatisch und rechtssicher.

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitgeber, Arbeitnehmer abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.