Datenschutz bei Immobilieninseraten – Was Sie über Fotos bewohnter Wohnungen wissen sollten

Das Fotografieren und Veröffentlichen von bewohnten Wohnungen für Immobilieninserate ist weit verbreitet. Doch viele Eigentümer, Vermieter und Makler sind sich nicht bewusst, dass dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden – oft ohne die rechtlich notwendige Einwilligung der Bewohner. Wie kann dieser Prozess datenschutzkonform gestaltet werden, und welche Rechte haben Mieter?

Warum sind Fotos bewohnter Wohnungen ein Datenschutzproblem?

Fotos von bewohnten Räumen enthalten oft personenbezogene Daten, da auf den Bildern:

  • Einrichtungsgegenstände Rückschlüsse auf die Bewohner ermöglichen.
  • Briefe oder Fotos der Bewohner sichtbar sein können.
  • Lebensgewohnheiten und Interessen der Bewohner erkennbar werden.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind dies personenbezogene Daten. Sowohl das Erstellen als auch das Veröffentlichen solcher Fotos zählt als Verarbeitung, die einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bedarf.

Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Keine automatische Erlaubnis durch Mietverträge

Das Amtsgericht Steinfurt hat 2014 entschieden, dass Vermieter keinen Anspruch darauf haben, Fotos von bewohnten Wohnungen anzufertigen (Az. 21 C 987/13). Damit fallen Rechtsgrundlagen wie Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f (berechtigtes Interesse) weg.

Einwilligung als einzige Option

Die einzig mögliche Grundlage ist die freiwillige, informierte Einwilligung der Bewohner nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Eine solche Einwilligung muss schriftlich erfolgen, um der Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO zu genügen.

Empfehlungen für Vermieter und Makler

1. Einwilligung frühzeitig einholen

Informieren Sie die Bewohner rechtzeitig über Ihre Pläne. Überraschungen könnten die Freiwilligkeit der Einwilligung gefährden.

2. Schriftliche Einwilligung

Lassen Sie die Einwilligung schriftlich dokumentieren und informieren Sie umfassend über:

  • Zweck der Verarbeitung (z. B. Veröffentlichung in Immobilienportalen).
  • Veröffentlichungskanäle.
  • Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung.

3. Persönliche Gegenstände entfernen

Stellen Sie sicher, dass persönliche Objekte – wie Briefe oder Fotos – aus dem Bildbereich entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

4. Alternative nutzen

Wenn die Bewohner keine Einwilligung erteilen, sollten Sie Fotos der Wohnung im unbewohnten Zustand anfertigen.

Fazit

Das Veröffentlichen von Fotos bewohnter Wohnungen ist ein sensibler Prozess, der nur mit der Zustimmung der Bewohner datenschutzkonform gestaltet werden kann. Vermieter und Makler sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und auf eine transparente Kommunikation mit den Bewohnern setzen, um Konflikte zu vermeiden und den Datenschutz zu gewährleisten.

Dieser Beitrag wurde unter Betroffene Personen, Unternehmen abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.