Die Weitergabe von Mieterdaten an die Polizei ist ein sensibles Thema, das rechtlich und datenschutzrechtlich gut abgewogen werden muss. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat einen Fall geprüft, der aufzeigt, unter welchen Bedingungen solche Anfragen zulässig sind und wie Vermieter damit umgehen sollten.
Hintergrund des Falls
Ein Mieter beschwerte sich darüber, dass seine Hausverwaltung ohne Zustimmung Daten aus seiner Mieterakte an die Polizei weitergegeben hatte. Die Polizei ermittelte gegen ihn, weil Drohbriefe in einem Wohnhaus aufgetaucht waren. Später wurde das Verfahren eingestellt, doch der Mieter hielt die Weitergabe seiner Daten für unrechtmäßig.
Nach Prüfung stellte sich heraus, dass die Weitergabe datenschutzkonform erfolgte. Die Hausverwaltung hatte die Anfrage sorgfältig geprüft und sich auf eine rechtliche Grundlage gestützt.
Rechtliche Grundlagen
1. Wann ist eine Weitergabe erlaubt?
Laut § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG dürfen Unternehmen personenbezogene Daten offenlegen, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Voraussetzung ist eine Interessenabwägung:
- Das Interesse der Behörde: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten.
- Das Interesse der betroffenen Person: Schutz der eigenen Daten.
Besteht ein konkreter Verdacht auf eine Straftat, überwiegt in der Regel das Interesse an der Strafverfolgung.
2. Polizeianfragen und § 161 StPO
- § 161 StPO regelt, dass Ermittlungsbeamte Daten anfordern dürfen, aber keine Verpflichtung für private Stellen besteht, diese Daten zu übermitteln.
- Eine Übermittlung ist nur dann erlaubt, wenn sie auf eine datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden kann.
Pflichten der Vermieter bei Polizeianfragen
1. Prüfung der Anfrage
Bevor Daten weitergegeben werden, müssen Vermieter folgende Schritte beachten:
- Rechtsgrundlage prüfen: Gibt es einen konkreten Verdacht auf eine Straftat? Ist die Anfrage durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt?
- Informationen einholen: Fordern Sie von der Polizei Details zur Rechtsgrundlage und zum Sachverhalt an.
2. Interessenabwägung
Eine Weitergabe ist nur zulässig, wenn das Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Mieters am Datenschutz überwiegt.
3. Dokumentation
Jede Anfrage sollte vollständig dokumentiert werden:
- Inhalt der Polizeianfrage.
- Erwägungen zur Interessenabwägung.
- Gründe für die Weitergabe.
4. Informationspflicht
Nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO muss der Betroffene informiert werden, wenn die Daten für einen anderen Zweck verarbeitet werden. Dies entfällt nur, wenn die Polizei mitteilt, dass eine Information die Ermittlungen gefährden würde.
Was können Vermieter tun, um Fehler zu vermeiden?
- Richtlinien erstellen: Entwickeln Sie interne Richtlinien für den Umgang mit Datenanfragen von Behörden.
- Schulung: Sensibilisieren Sie Mitarbeiter für die Anforderungen des Datenschutzes.
- Beratung einholen: Im Zweifelsfall sollten Sie juristische oder datenschutzrechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Fazit
Die Weitergabe von Mieterdaten an die Polizei ist zulässig, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Vermieter und Hausverwaltungen müssen Anfragen sorgfältig prüfen, dokumentieren und die Interessen des Mieters gegen die der Strafverfolgung abwägen. Eine transparente und datenschutzkonforme Vorgehensweise schützt sowohl die Rechte der Betroffenen als auch das Unternehmen.