Die sensiblen Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SpDi) erfordern einen besonders hohen Datenschutzstandard. Unsere Prüfung im Jahr 2023 hat gezeigt, dass beim Umgang mit diesen Daten strenge Grenzen gelten. Aber wer darf überhaupt Einsicht in diese Akten nehmen? Hier eine Übersicht zu den rechtlichen Grundlagen und den erlaubten Zugriffen.
Hintergrund: Schutz sensibler Gesundheitsdaten
Der SpDi betreut Menschen in gesundheitlichen Ausnahmesituationen, oft geprägt von psychischen Erkrankungen. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Fachpersonal ist hier essenziell. Die ärztliche Schweigepflicht und datenschutzrechtliche Vorgaben schützen die Vertraulichkeit dieser Daten. Doch ein Fall im Sommer 2022 stellte diese Prinzipien auf die Probe, als eine kommunale Fraktion Einsicht in die Behandlungsakten eines Patienten forderte. Dies gab Anlass, die Zugriffsrechte genauer zu prüfen.
1. Kein Akteneinsichtsrecht für Mitglieder der kommunalen Vertretung
Auch wenn Mitglieder einer kommunalen Vertretung grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht haben, endet dieses Recht dort, wo schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beginnen. Die ärztliche Schweigepflicht schützt Gesundheitsdaten, darunter auch medizinische Gutachten und Behandlungsdokumentationen.
Das Ergebnis der Aufsichtsbehörde: Kommunale Vertretungsmitglieder dürfen keine Akten des SpDi einsehen.
2. Kein Akteneinsichtsrecht für Hauptverwaltungsbeamte
Hauptverwaltungsbeamte (HVB), wie Landräte oder Bürgermeister, haben umfangreiche Aufgaben und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Doch auch sie dürfen die ärztliche Schweigepflicht nicht umgehen.
Laut Niedersächsischem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) ist die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten zu Aufsichtszwecken nur eingeschränkt möglich. Die spezifischen Vorschriften schließen den Zugriff von HVB aus.
Das Ergebnis der Aufsichtsbehörde: Auch Hauptverwaltungsbeamte dürfen die sensiblen Akten des SpDi nicht einsehen.
3. Kein Akteneinsichtsrecht für Fachaufsichtsbehörden
Selbst das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Fachaufsicht über die Landkreise hat keine Zugriffsrechte auf SpDi-Behandlungsakten. Auch hier schützt das NPsychKG die sensiblen Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten.
Das Ergebnis der Aufsichtsbehörde: Fachaufsichtsbehörden haben keinen Zugang zu SpDi-Akten.
4. Akteneinsichtsrechte der Fachbereichsleitung des SpDi
Die Leitung des SpDi, die in der Regel organisatorisch dem Gesundheitsamt unterstellt ist, darf Einsicht in die Akten nehmen. Ihre Aufgabe erfordert medizinische Expertise, die direkt den Patientinnen und Patienten zugutekommt. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die Datenverarbeitung zwischen SpDi und Gesundheitsamt strikt getrennt bleibt.
Das Ergebnis der Aufsichtsbehörde: Die Fachbereichsleitung des SpDi hat Zugriff, sofern die organisatorischen und technischen Trennungsanforderungen eingehalten werden.
Fazit: Besondere Maßstäbe für den SpDi
Obwohl der SpDi organisatorisch Teil der kommunalen Verwaltung ist, gelten beim Zugang zu seinen sensiblen Gesundheitsdaten besondere Regeln. Die ärztliche Schweigepflicht hat oberste Priorität und schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Fachpersonal.
Die Prüfung des Landesdatenschutzbeauftragten hat gezeigt: Einsichtsrechte müssen klar geregelt und datenschutzrechtlich gerechtfertigt sein. Kommunen und Verantwortliche sollten sich der hohen Anforderungen an den Umgang mit SpDi-Daten stets bewusst sein, um das Wohl der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.
Schlussgedanke: Ein effektiver Datenschutz stärkt das Vertrauen der Betroffenen und schafft die Grundlage für eine bestmögliche Betreuung.