Entscheidung des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts zur DSGVO

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit seiner Entscheidung vom 22. August 2023 (GZ: W137 2251172-1/16E) eine richtungsweisende Klärung zur Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO getroffen. Der Fall betrifft eine Lehrkraft, deren personenbezogene Daten ohne ihre ausdrückliche Zustimmung in einer App verarbeitet wurden. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die betroffene Person bereits über die notwendigen Informationen verfügte oder ob eine Pflicht zur gesonderten Information bestand.

Hintergrund des Falls

Die Beschwerdeführerin, eine Lehrkraft an einem österreichischen Gymnasium, stellte im Juni 2020 fest, dass ihre personenbezogenen Daten in einer App verarbeitet wurden. Sie erhob eine Datenschutzbeschwerde gegen den Betreiber der App, da sie nicht gemäß Art. 14 DSGVO über die Datenerhebung informiert worden sei.

Der Betreiber argumentierte, dass die Betroffene über die Datenschutzerklärung auf der Website und in der App selbst die erforderlichen Informationen erhalten habe. Zudem verwies er auf eine Ausnahmebestimmung der DSGVO (Art. 14 Abs. 5 lit. a und b), wonach eine individuelle Information entfallen könne, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand verursache oder die betroffene Person bereits über die Informationen verfüge.

Entscheidung des BVwG

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei, da die betroffene Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über die erforderlichen Informationen verfügte. Dies begründete das Gericht folgendermaßen:

  1. Verfügbarkeit der Informationen: Die Datenschutzerklärung war sowohl auf der Website als auch innerhalb der App abrufbar. Zudem war in den App-Stores von Google und Apple ein direkter Link zur Datenschutzerklärung vorhanden. Die Lehrkraft konnte sich somit selbstständig über die Datenverarbeitung informieren.
  2. Nachträgliche Bereitstellung von Informationen: Der Betreiber hatte im Laufe des Verfahrens eine detaillierte Datenschutzerklärung nachgereicht. Das Gericht stellte klar, dass eine verspätete Informationserteilung im Rahmen des § 24 Abs. 6 DSG möglich sei, sofern dadurch eine vollständige Kenntnis der betroffenen Person sichergestellt werde.
  3. Ausnahmeregelung nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO: Zwar sei die individuelle Informationserteilung zunächst nicht erfolgt, jedoch müsse die betroffene Person nicht aktiv nach Informationen suchen. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass die Berufung auf Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO nicht zulässig sei, wenn der Verantwortliche nicht eindeutig nachweisen könne, dass die betroffene Person von Anfang an über alle erforderlichen Informationen verfügte.
  4. Keine nachträgliche Sanktionierung: Die Forderung nach einer Geldbuße wurde vom Gericht zurückgewiesen, da die ursprüngliche Beschwerde lediglich eine Anregung enthielt, aber keinen formellen Antrag auf Sanktionierung.

Auswirkungen der Entscheidung

Diese Entscheidung des BVwG zeigt deutlich, dass Unternehmen und Plattformbetreiber ihre Informationspflichten ernst nehmen müssen. Auch wenn eine nachträgliche Bereitstellung von Informationen möglich ist, sollte dies nicht als Regelfall betrachtet werden. Datenschutzverantwortliche sollten sicherstellen, dass alle betroffenen Personen bereits bei der Erhebung ihrer Daten transparent und umfassend informiert werden.

Für Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, ist es essenziell, ihre Datenschutzerklärungen stets aktuell zu halten und leicht zugänglich zu machen. Betroffene Personen hingegen sollten sich aktiv über ihre Datenschutzrechte informieren und Verstöße bei den zuständigen Behörden melden.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der DSGVO oder zur Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO haben, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

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