Die Praxis sogenannter 1-Cent-Überweisungen durch Inkassodienstleister hat in den vergangenen Jahren zunehmend Aufmerksamkeit erregt. Bei dieser Methode überweisen Inkassodienstleister einen Cent an Schuldner, um sie über den Verwendungszweck im Überweisungsbetreff zu kontaktieren. Dieser enthält typischerweise eine Telefonnummer, ein Aktenzeichen sowie eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme. Doch ist diese Vorgehensweise rechtlich zulässig? Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat sich dieser Frage angenommen.
Datenschutzrechtliche Einschätzung durch den HmbBfDI
Der HmbBfDI hat festgestellt, dass die Verarbeitung von Kontodaten für den Zweck der Kommunikation keine rechtliche Grundlage hat. Zwar ist die Beauftragung von Inkassodienstleistern mit der Eintreibung offener Forderungen legitim, doch müssen dabei Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Weder die Nutzung der Bankverbindung als Kommunikationskanal noch die Zweckänderung dieser Daten sind zulässig.
Die Bankverbindung wird in der Regel für spezifische Zwecke wie den Lastschrifteinzug erhoben. Ihre Verwendung für 1-Cent-Überweisungen stellt jedoch eine Zweckentfremdung dar, die weder erforderlich ist noch den Interessen der Schuldner gerecht wird. Betroffene müssen laut HmbBfDI nicht damit rechnen, dass ihre Bankdaten auf diese Weise genutzt werden. Zudem bezweifelt der HmbBfDI die Wirksamkeit dieses Kommunikationsmittels, da Schuldner den Verwendungszweck der Überweisung womöglich nicht rechtzeitig wahrnehmen.
Mögliche Konsequenzen für Schuldner
Eine weitere problematische Dimension der 1-Cent-Überweisungen liegt in ihrer potenziellen Stigmatisierung. Die Informationen aus dem Überweisungsbetreff können nicht nur von Schuldnern selbst, sondern auch von Bankmitarbeitern oder Drittanbietern wahrgenommen werden. Dies birgt das Risiko erheblicher negativer Konsequenzen für die Betroffenen, insbesondere wenn Drittdienstleister wie Bonitätsprüfungsdienste Zugriff auf Kontodaten haben.
Darüber hinaus wird die Löschung solcher Daten von den Bankkonten als komplizierter und belastender Prozess beschrieben. Schuldner müssten in der Regel eigenständig einen Löschungsantrag stellen, was zusätzliche Hürden schafft. Diese Aspekte unterstreichen die datenschutzrechtliche und praktische Problematik der 1-Cent-Überweisungen.
Inkassodienstleister verzichten auf die Praxis
Nach einer Mitteilung des HmbBfDI hat zumindest ein betroffener Inkassodienstleister zugesichert, die Praxis der 1-Cent-Überweisungen zu rein kommunikativen Zwecken einzustellen. Andere in Hamburg ansässige Inkassodienstleister haben diese Methode ohnehin bereits aufgegeben. Dies ist ein positiver Schritt, um Datenschutz und die Interessen der Schuldnern besser zu wahren.
Fazit: Datenschutz hat Priorität
Die Entscheidung des HmbBfDI zeigt, dass Datenschutz auch im Kontext von Inkassomaßnahmen oberste Priorität hat. Schuldnern haben ein Recht darauf, dass ihre Daten nur zweckgebunden und im Rahmen der geltenden Gesetze genutzt werden. Alternativen wie postalische Schreiben, E-Mails oder Telefonanrufe bieten ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten, ohne in die sensiblen Bereiche des Bankkontos einzugreifen.
Wir stehen Ihnen bei Fragen zu datenschutzkonformen Kommunikationsmethoden und anderen Themen rund um den Datenschutz gern beratend zur Seite.