Lohnpfändung: Übermittlung von Adressdaten des Arbeitgebers – Was ist erlaubt?

Die Lohnpfändung eines Mitarbeiters stellt sowohl für Arbeitgeber als auch Behörden eine rechtliche Herausforderung dar. Dabei taucht häufig die Frage auf, ob und unter welchen Bedingungen die Adressdaten eines Arbeitgebers an Behörden weitergegeben werden dürfen. In diesem Artikel klären wir die rechtlichen Grundlagen anhand eines realen Beispiels.


Hintergrund: Lohnpfändung und Datenübermittlung

Ein Unternehmer erhielt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer sächsischen Kommune. Diese verlangte, dass Lohnforderungen eines Mitarbeiters gepfändet werden, um eine öffentlich-rechtliche Forderung des Mitarbeiters zu begleichen. Dabei stellte sich heraus, dass die Kommune die Adressdaten des Arbeitgebers von der Rentenversicherung erfragt hatte. Der Unternehmer wandte sich an die zuständige Behörde, um zu klären, ob diese Praxis rechtmäßig ist.


Rechtliche Grundlage: § 74a SGB X

Die Übermittlung von Adressdaten durch Sozialleistungsträger wie die Rentenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

Zweck der Übermittlung
Die Datenweitergabe ist gemäß § 74a Abs. 1 SGB X erlaubt, wenn sie zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Öffentlich-rechtliche Ansprüche umfassen beispielsweise Steuern, Beiträge oder kommunale Abgaben. Im genannten Fall handelte es sich um eine solche Forderung.

Erlaubte Daten
Zu den übermittelbaren Daten gehören:

    • Name und Vorname der betroffenen Person,
    • Geburtsdatum und Geburtsort,
    • Adresse der betroffenen Person,
    • Name und Anschrift des Arbeitgebers.

    Schutz der Betroffenen
    Die Übermittlung ist unzulässig, wenn sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Eine Datenweitergabe darf zudem nicht erfolgen, wenn die ersuchende Behörde die benötigten Informationen auf anderem Wege beschaffen könnte. Diese Einschränkung entfällt jedoch bei Vollstreckungen nach § 66 SGB X.

    Zeitliche Begrenzung
    Das Ersuchen darf nicht älter als sechs Monate sein. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neues Ersuchen gestellt werden.


      Fazit des Falls

      Im vorliegenden Fall hatte die Kommune die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, indem sie die Adressdaten des Arbeitgebers zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Forderung erfragte. Diese Praxis ist nach § 74a SGB X rechtmäßig. Ein datenschutzrechtlicher Verstoß lag nicht vor.


      Was sollten Arbeitgeber beachten?

      1. Überprüfung der Rechtmäßigkeit
        Arbeitgeber sollten bei einer solchen Anfrage die gesetzlichen Grundlagen prüfen und sicherstellen, dass die Datenanforderung korrekt dokumentiert ist.
      2. Transparenz und Kommunikation
        Offene Kommunikation mit der betroffenen Behörde und Mitarbeitern hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
      3. Datenschutz und Sicherheit
        Unternehmen sollten sicherstellen, dass personenbezogene Daten gemäß den Datenschutzrichtlinien sicher verarbeitet werden.

      Schlussgedanke

      Die Datenweitergabe im Rahmen einer Lohnpfändung ist ein sensibles Thema, das strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Arbeitgeber sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein, um im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu handeln und gleichzeitig die Interessen ihrer Mitarbeiter zu schützen.

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