Urteil aus Mainz: Kein Anspruch auf Auskunft, Löschung oder Schadensersatz
Das Amtsgericht Mainz hat in einem aktuellen Urteil vom 27. März 2025 (Az. 88 C 200/24) eine Klage auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgewiesen – und sendet damit ein deutliches Signal an jene, die Datenschutzrechte möglicherweise zweckentfremden. Im Zentrum des Falles stand ein Unternehmer aus dem Bereich Onlinemarketing, der einem Zahnarzt Datenschutzverstöße vorwarf und daraufhin Schadensersatz sowie Auskunfts- und Löschungsansprüche geltend machte.
Der Fall: Datenschutz oder doch nur Akquise?
Der Kläger betreibt eine Agentur für Webdesign und Marketing, spezialisiert auf Zahnärzte. Im Rahmen angeblicher Marktforschung besuchte er zahlreiche Zahnarzt-Webseiten und stellte dort – nach eigener Aussage – Datenschutzverstöße fest. Mit einem Hinweis auf diese Verstöße kontaktierte er die betroffenen Zahnärzte und bot gleichzeitig die Entwicklung DSGVO-konformer Webseiten an.
Als der Zahnarzt in diesem konkreten Fall nicht auf das Angebot reagierte, folgte die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche. Der Kläger forderte die Löschung seiner Daten, Ersatz für die Kosten eines IT-Gutachtens sowie ein Schmerzensgeld. Pikant: Das Gutachten erstellte sein Bruder – mit dem der Kläger in geschäftlicher Verbindung steht.
Das Gericht urteilt deutlich: Rechtsmissbrauch liegt vor
Das Amtsgericht Mainz bewertete das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich. Zwar seien IP-Adressen grundsätzlich als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO anzusehen, auch könne ein Löschungs- oder Schadensersatzanspruch bestehen. Allerdings müsse die Durchsetzung solcher Rechte einem legitimen Zweck dienen.
Im konkreten Fall sei klar erkennbar, dass der Kläger wirtschaftliche Interessen verfolgte – sei es durch den Versuch der Akquise oder durch die Erzeugung von Aufwand und Kosten beim Gegner. Besonders gewichtig: Der Kläger führte gleich 25 ähnliche Verfahren allein vor dem Amtsgericht Mainz. Dies deute klar darauf hin, dass die DSGVO instrumentalisiert wurde, um Einnahmen zu generieren.
Kein Anspruch auf Löschung, Gutachterkosten oder Schadensersatz
Neben dem Einwand des Rechtsmissbrauchs fehlte es auch inhaltlich an den Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche. So konnte der Kläger nicht darlegen, dass die Daten tatsächlich gespeichert wurden – was für einen Löschungsanspruch unerlässlich ist. Auch die Kosten für das Gutachten seien nicht ersatzfähig, da es weder notwendig noch tauglich zur Beweissicherung gewesen sei.
Schließlich sei ein immaterieller Schaden nicht erkennbar. Der Kläger habe keine konkreten negativen Auswirkungen der angeblichen Datenverarbeitung aufzeigen können. Allein der hypothetische Verlust der Kontrolle über Daten reiche nicht aus, insbesondere da er selbst Dutzende solcher Seiten freiwillig aufgesucht habe.
Fazit: DSGVO ist kein Instrument zur Geschäftsanbahnung
Das Urteil zeigt deutlich, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nicht als Druckmittel in der Geschäftsanbahnung missbraucht werden dürfen. Wer sich auf die DSGVO beruft, muss ein schützenswertes Eigeninteresse nachweisen – andernfalls droht nicht nur die Abweisung der Klage, sondern auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.
Wenn Sie Fragen zur rechtssicheren Umsetzung von Datenschutz auf Ihrer Webseite haben oder Unterstützung im Umgang mit DSGVO-Anfragen benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.