Patientendaten und Auskunftspflichten

Der Schutz personenbezogener Daten gehört heute zum Alltag jeder Praxis. Besonders im Gesundheitsbereich ist der Umgang mit sensiblen Informationen rechtlich klar geregelt – allen voran durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein zentrales Thema dabei: Das Auskunftsrecht der Patienten nach Art. 15 DSGVO.

In vielen Praxen besteht Unsicherheit, wie auf solche Anfragen korrekt zu reagieren ist – besonders im Spannungsfeld zwischen DSGVO, Berufsordnungen und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser Artikel gibt Ihnen als Praxis einen klaren Überblick und zeigt, worauf Sie achten sollten.

Was bedeutet das Auskunftsrecht nach DSGVO für Ihre Praxis?

Nach Artikel 15 DSGVO haben Patientinnen und Patienten das Recht, auf Anfrage Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erhalten, die in Ihrer Praxis über sie verarbeitet werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Der Zweck der Datenverarbeitung
  • Die betroffenen Datenkategorien (z. B. Anamnese, Diagnosen, Befunde)
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern
  • Geplante Speicherdauer
  • Das Recht auf eine kostenlose Erstkopie der Patientendaten

Wichtig: Die Patienten müssen ihr Anliegen nicht begründen. Auch wenn die Anfrage z. B. in Zusammenhang mit einem geplanten Rechtsstreit steht, ist die Auskunftspflicht nicht eingeschränkt.

Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) hat der EuGH nochmals klargestellt: Die erste Kopie der Patientenakte ist kostenlos bereitzustellen – selbst wenn nationale Vorschriften wie § 630 g BGB oder berufsrechtliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Die wirtschaftlichen Interessen der Praxis rechtfertigen keine Einschränkung des Auskunftsrechts nach DSGVO.

Die Datenschutzkonferenz der unabhängigen Aufsichtsbehörden teilt diese Einschätzung. Auch wir raten, das Urteil unmittelbar umzusetzen, um Beschwerden und mögliche Verfahren zu vermeiden.

Berufsordnung und § 630 g BGB – wie geht man mit Widersprüchen um?

Während § 630g BGB eine Kostenerstattung für Kopien vorsieht, gibt Art. 15 DSGVO vor, dass die erste Kopie unentgeltlich zu erfolgen hat. Das europäische Recht hat hier Vorrang.

Auch Berufsordnungen, wie die der Landesärztekammer Baden-Württemberg, enthalten teils noch Regelungen zur Kostenerstattung. Diese befinden sich jedoch in Überarbeitung. Einige Kammern (z. B. Landeszahnärztekammer BW) haben bereits Änderungen vorgenommen. Bis alle Berufsordnungen angepasst sind, gilt: Die DSGVO ist vorrangig anzuwenden.

So setzen Sie Auskunftsersuchen rechtssicher um

Damit Ihre Praxis gut vorbereitet ist, empfehlen wir:

  • Standardprozess definieren: Legen Sie fest, wer Auskunftsersuchen bearbeitet, in welcher Form die Daten bereitgestellt werden und wie der Ablauf dokumentiert wird.
  • Keine Begründung verlangen: Die Anfrage darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
  • Frist wahren: Die Auskunft muss in der Regel innerhalb eines Monats erfolgen.
  • Sichere Datenübermittlung: Nutzen Sie sichere Kanäle für die Übertragung der Daten – z. B. per verschlüsselter E-Mail oder Post.
  • Team sensibilisieren: Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden im Umgang mit Datenschutzanfragen.

Fazit: Transparenz schaffen – rechtssicher handeln

Das Auskunftsrecht ist ein wichtiges Element der Patientenrechte. Die DSGVO sieht vor, dass Patienten eine Kopie ihrer Daten erhalten dürfen – kostenlos, vollständig und zeitnah. Arztpraxen sind in der Pflicht, diesen Anspruch rechtskonform umzusetzen.

Wenn Sie Unterstützung bei der praktischen Umsetzung in Ihrer Praxis benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gern beratend zur Seite. Ob Auskunftsersuchen, Prozessgestaltung oder Mitarbeitendenschulung – wir begleiten Sie sicher durch alle Fragen rund um Datenschutz im Gesundheitswesen.

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