Datenschutz und Falschparker: Ist das Fotografieren erlaubt?

Jeder kennt es: Ein falsch geparktes Auto blockiert die Einfahrt oder steht unverschämt auf einem Gehweg. Aus Ärger wird oft das Smartphone gezückt, das Fahrzeug fotografiert und die Ordnungswidrigkeit direkt bei der zuständigen Behörde angezeigt. Doch ist dieses Vorgehen datenschutzrechtlich zulässig? Oder kann sich die betroffene Person erfolgreich auf einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berufen?

Kennzeichen und Datenschutz: Ein sensibles Thema

Das Nummernschild eines Fahrzeugs wird datenschutzrechtlich als personenbezogenes Datum eingestuft, da es über die Halterregistrierung einen direkten Personenbezug herstellt. Dies macht die DSGVO anwendbar. Entgegen der Annahme vieler handelt es sich bei einem solchen Foto nicht um eine „rein persönliche Tätigkeit“ im Sinne der DSGVO. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) betrifft die Verarbeitung den öffentlichen Raum und ist somit keine private Handlung## Abwägung der Interessen: Datenschutz versus legitimes Interesse

Um ein Fahrzeugfoto zur Anzeige zu nutzen, bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Die Einwilligung des Falschparkers scheidet in der Praxis aus. Stattdessen wird der Vorgang auf die Interessenabwägung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO gestützt.

  • Legitimes Interesse: Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist ein gesetzlich anerkanntes Interesse. Sie dient der Wahrung von Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Raum .
  • Erforderlichkeit: Die Fotografie ist notwendig, um die Ordnungswidrigkeit glaubhaft nachzuweisen. Dabei sollte darauf geachtet werden, nur das relevante Fahrzeug und keine weiteren Kennzeichen oder Personen zu erfassen. Dies minimiert die betroffenen Daten und stärkt die Erforderlichkeit des Eingriffs.
  • Grundrechte der Falschparkerin/des Falschparkers: Fahrzeughalter müssen damit rechnen, dass ihr Kennzeichen bei Verstößen zur Anzeige genutzt wird. Das Kennzeichen ist dafür vorgesehen, Fahrzeuge zu identifizieren, insbesondere bei Regelverstößen. Das Interesse, für Falschparken nicht belangt zu werden, wiegt daher weniger schwer.

Praktische Hinweise

  • Datensparsamkeit beachten: Fotografieren Sie ausschließlich das falsch geparkte Fahrzeug und vermeiden Sie die Aufnahme anderer Personen oder Kennzeichen.
  • Direkte Weitergabe an die Behörde: Laden Sie die Bilder nicht öffentlich hoch, sondern leiten Sie sie direkt an die zuständige Stelle weiter.
  • Auf Vernünftigkeit setzen: Handeln Sie nur, wenn das Fehlverhalten offensichtlich ist und Sie nicht Gefahr laufen, in einen Konflikt zu geraten.

Fazit

Das Datenschutzrecht steht der Anzeige von Falschparkern nicht im Weg. Solange die Aufnahmen datenschutzkonform erstellt werden und nur relevante Informationen enthalten, ist die Anzeige rechtlich zulässig. Die DSGVO schützt keine Ordnungswidrigkeiten – das Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Miteinander wiegt schwerer.

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