Wer nach Art. 15 DSGVO Auskunft verlangt, muss grundsätzlich keinen Stichtag nennen. Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 7 A 6/24) entschieden. Eine Nachfrage nach dem gewünschten Datum verschafft Verantwortlichen deshalb nicht automatisch mehr Zeit. Für Unternehmen und Behörden ist das Urteil eine wichtige Erinnerung: Die Monatsfrist beginnt grundsätzlich bereits mit Eingang des Auskunftsantrags.

Inhaltsverzeichnis

  1. Worum ging es vor dem VG Osnabrück?
  2. Warum war die Nachfrage nach dem Stichtag unzulänglich?
  3. Wann beginnt und endet die Monatsfrist?
  4. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
  5. Fazit
  6. Häufige Fragen

1. Worum ging es vor dem VG Osnabrück?

Ein Unternehmer verlangte von einer Stadtverwaltung Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten ihr Rechtsamt über ihn verarbeitete. Außerdem beantragte er Kopien der betreffenden Daten.


Sein Auskunftsersuchen ging am 22. November 2023 bei der Stadt ein.


Anstatt die Auskunft unmittelbar zu bearbeiten, fragte die Verwaltung am 12. Dezember 2023 nach, zu welchem Stichtag die Auskunft erfolgen solle. Der Antragsteller erklärte daraufhin, dass er keinen besonderen Stichtag festgelegt habe und deshalb das Eingangsdatum maßgeblich sei.


Die Stadt antwortete schließlich mit Schreiben vom 3. Januar 2024, im Rechtsamt seien keine personenbezogenen Daten des Antragstellers gespeichert oder verarbeitet worden.


Das Problem: Zu diesem Zeitpunkt war die reguläre Monatsfrist bereits abgelaufen.


Der Betroffene klagte deshalb auf Feststellung, dass die Auskunft nicht fristgerecht erteilt worden war.

2. Warum war die Nachfrage nach dem Stichtag nicht erforderlich?

Das VG Osnabrück gab dem Kläger recht.


Die zentrale Aussage des Urteils lautet:


„Keine Voraussetzung für den Beginn der Frist ist demgegenüber die Nennung eines Stichtags durch den Antragsteller [...]“
(VG Osnabrück, Urteil vom 13.01.2026 – 7 A 6/24, Rn. 22)

Weder Art. 12 noch Art. 15 DSGVO verlangen, dass eine betroffene Person in ihrem Auskunftsantrag einen bestimmten Stichtag angibt.


Das Gericht stellte deshalb klar: Wird kein besonderer Zeitraum genannt, bezieht sich das Auskunftsersuchen grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Eingangs beim Verantwortlichen.


Der Antrag umfasst nach dieser Auslegung die bis dahin stattgefundenen Datenverarbeitungen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche jemals verarbeiteten und inzwischen rechtmäßig gelöschten Daten rekonstruiert werden müssten.
Die Überlegung des Gerichts ist nachvollziehbar. Das Auskunftsrecht soll betroffenen Personen ermöglichen, sich einen Überblick über die Verarbeitung ihrer Daten zu verschaffen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.


Wer eine umfassende Auskunft verlangt, muss deshalb nicht zunächst selbst festlegen, welchen Zeitraum der Verantwortliche untersuchen soll.


Eine zeitliche Eingrenzung kann sinnvoll sein, wenn die betroffene Person nur an bestimmten Vorgängen interessiert ist. Verpflichtend ist sie aber nicht.

3. Wann beginnt und endet die Monatsfrist?

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO müssen Verantwortliche Auskunftsersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang beantworten.


Im entschiedenen Fall bedeutete das:

  • 22. November 2023: Eingang des Auskunftsantrags
  • 12. Dezember 2023: Nachfrage der Stadt zum Stichtag
  • 22. Dezember 2023: Ablauf der regulären Monatsfrist
  • 3. Januar 2024: verspätete Antwort der Stadt
Die Nachfrage nach dem Stichtag änderte nichts am Beginn der Frist.


Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die Auskunft nicht fristgerecht erteilt worden war.

Kann die Monatsfrist verlängert werden?

Ja. Art. 12 Abs. 3 DSGVO erlaubt bei Bedarf eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate, wenn dies aufgrund der Komplexität oder Anzahl der Anträge erforderlich ist.


Dafür genügt es allerdings nicht, dass die Bearbeitung länger dauert als erwartet.


Der Verantwortliche muss die betroffene Person innerhalb der ursprünglichen Monatsfrist über die Verlängerung informieren und die Gründe dafür mitteilen.


Im Fall des VG Osnabrück war eine solche Fristverlängerung nicht erklärt worden.


Was gilt bei Rückfragen zur Identität?

Hier ist zu unterscheiden.


Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, darf der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung verlangen.


Das VG Osnabrück hat ausdrücklich offengelassen, welche Auswirkungen eine solche Identitätsprüfung im konkreten Fall auf den Fristbeginn hätte.


Aus dem Urteil lässt sich deshalb nicht ableiten, dass jede Rückfrage zur Identität für die Frist unbeachtlich wäre.

4. Was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Behörden?

Die Entscheidung betrifft eine Stadtverwaltung. Ihre Aussagen zum Fristbeginn nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO sind aber auch für private Unternehmen relevant.


Denn die Vorschriften über das Auskunftsrecht gelten grundsätzlich für alle Verantwortlichen.


Für die Praxis lassen sich daraus drei Konsequenzen ziehen:


Erstens: Auskunftsanträge sofort erfassen. Der Eingang des Antrags sollte dokumentiert und die Monatsfrist unmittelbar vorgemerkt werden. Das gilt auch dann, wenn die Anfrage zunächst unklar oder aufwendig erscheint.
Zweitens: Rückfragen nicht mit einer Fristverlängerung verwechseln. Natürlich dürfen Verantwortliche um eine Konkretisierung bitten. Eine solche Nachfrage setzt die Monatsfrist aber nicht automatisch neu in Gang. Insbesondere darf die Bearbeitung eines grundsätzlich verständlichen Antrags nicht von Angaben abhängig gemacht werden, die das Gesetz gar nicht verlangt.
Drittens: Eine notwendige Verlängerung rechtzeitig erklären. Ist ein Antrag besonders komplex oder müssen zahlreiche Anfragen bearbeitet werden, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorliegen. Die Mitteilung muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgen.

Und was ist mit angeblich rechtsmissbräuchlichen Auskunftsanträgen?

Auch damit musste sich das VG Osnabrück beschäftigen.


Die Stadt hatte geltend gemacht, der Kläger nutze seine Auskunftsansprüche vor allem, um Schadensersatzforderungen vorzubereiten.


Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Allein der Umstand, dass jemand bereits mehrfach Auskunft verlangt, datenschutzrechtliche Streitigkeiten geführt oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, belegt noch keinen Rechtsmissbrauch.


Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis: Ein als lästig empfundenes Auskunftsersuchen ist nicht automatisch exzessiv oder rechtsmissbräuchlich.


Ob ein Antrag ausnahmsweise wegen offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO zurückgewiesen werden darf, bedarf einer eigenständigen Prüfung.

5. Fazit: Keine zusätzliche Zeit durch unnötige Rückfragen

Das VG Osnabrück stellt klar, dass ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich auch ohne Stichtag ausreichend bestimmt ist.


Fehlt eine zeitliche Eingrenzung, ist nach Auffassung des Gerichts regelmäßig der Eingang des Antrags maßgeblich. Die Monatsfrist beginnt deshalb nicht erst, wenn die betroffene Person auf eine Nachfrage nach dem gewünschten Stichtag antwortet.


Die Entscheidung ist für Verantwortliche vor allem deshalb relevant, weil sie eine verbreitete Fehlerquelle bei der Bearbeitung von Betroffenenanfragen verdeutlicht: Rückfragen können sinnvoll sein – sie verschaffen aber nicht automatisch mehr Zeit.


Wer Auskunftsersuchen bearbeitet, sollte deshalb den Fristbeginn konsequent dokumentieren und eine erforderliche Fristverlängerung rechtzeitig und begründet mitteilen.

6. Häufige Fragen

Muss ich bei einem DSGVO-Auskunftsantrag einen Stichtag nennen?

Nein. Nach dem VG Osnabrück ist die Angabe eines Stichtags grundsätzlich nicht erforderlich. Ohne nähere zeitliche Eingrenzung bezieht sich der Antrag regelmäßig auf den Zeitpunkt seines Eingangs.

Wann beginnt die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO?

Grundsätzlich mit Eingang des Auskunftsantrags beim Verantwortlichen. Besonderheiten können sich etwa bei berechtigten Zweifeln an der Identität ergeben.

Darf ein Unternehmen nachfragen, welche Daten gemeint sind?

Ja. Eine Rückfrage kann sinnvoll sein, insbesondere bei umfangreichen Datenverarbeitungen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass die Monatsfrist neu beginnt.

Kann die Antwortfrist verlängert werden?

Ja, um bis zu zwei weitere Monate, wenn dies aufgrund der Komplexität oder Anzahl der Anträge erforderlich ist. Die Verlängerung und ihre Gründe müssen innerhalb des ersten Monats mitgeteilt werden.

Ist ein wiederholter Auskunftsantrag rechtsmissbräuchlich?

Nicht allein deshalb, weil die betroffene Person schon früher Auskunft verlangt oder datenschutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat. Für eine Zurückweisung sind die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO gesondert zu prüfen.

Rechtsgrundlagen und Quellen